© Alte Schützengesellschaft Nieheim
Der älteste Schützenbrief – Trinitatis 1659 – wurde zur Regierungszeit des
Fürstbischofs von Paderborn, Theodor Anton von der Recke (1650 –1661),
abgefasst und genannter ‚Companie’ übergeben. Es handelt sich hierbei um
bindende, gesetzliche Bestimmungen, die auf dem Recht beruhten, welches den
städtischen Behörden seinerzeit zustand. Er enthält 26 Artikel in denen
festgelegt wird, wie sich die Schützen bei ihren Zusammenkünften und
Aufzügen zu verhalten haben, aber auch was der Gemeinderat den Schützen
jährlich zur ‚Bestärkung’ zu kommen lassen soll. Es ist davon auszugehen, dass
durch die Urkunde von 1659 die Schützengesellschaft nicht neu gegründet
wurde. Der Schützenbrief ist vielmehr eine Registrierung der Gewohnheiten
und Regeln, die sich nach und nach unter den Schützen herausgebildet hatten.
Nach Ausstellen dieses ersten Briefes befindet sich in den Schützenakten noch
ein zweiter Brief vom Fürstbischof Wilhelm von der Asseburg vom 23.6.1769.
Aus der Einleitung zu diesen neuen Statuten geht hervor, dass der Vorstand der
„Schützen-Compagnie“ beim Fürstbischof untertänigst darum gebeten hat,
einen richterlichen Schutz zur Aufrechterhaltung der bestehenden
Bestimmungen angedeihen zu lassen. Statt der einfachen Bewilligung dieses
Gesuchs ergreift der Fürstbischof die Gelegenheit, diese ‚Compagnie’ nunmehr
ihres althergebrachten Charakters einer städtischen Bürgerwehr total zu
beschneiden und stattdessen einfache, statuarische Bestimmungen zu erlassen.
Erstens wird die ‚Compagnie’ zukünftig „Gesellschaft“ genannt. Zweitens wird
den Schützen das Präsentationsrecht zur Aufnahme neuer Mitglieder
genommen, wie sie in Artikel 21 im alten Brief vorgesehen war – denn Artikel
1 des neuen Briefes gestattet einem ‚jeden Bürger’ sich in die
Schützengesellschaft aufnehmen zu lassen. Dass dabei nur an christliche
Bürger gedacht ist, geht aus Artikel 26 hervor. Drittens nahm man der
Schützen-Gesellschaft die ursprünglichen übrigen Rechte, behielt aber im
Notfall die Verpflichtungen bei. Die übrigen Artikel beziehen sich im
wesentlichen auf die Feier des Schützenfestes und finden in abgewandelter
Form noch heute Anwendung. Sie werden in Auszügen vom Adjutanten am
Schützenfest-Sonntag den angetretenen Schützen verlesen.
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